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Wohnungsbau auf dem Areal "Hassoweg / Nelkenweg" in Altglienicke gem. § 34 Baugesetzbuch (Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage VIII/1232)

Uwe Doering

Schriftliche Anfrage VIII/1357

  1. Wie viel von der Waldfläche, die gemäß Drucksache VIII/0078 zum Schutz des Waldes aus dem Bebauungsplan 9-56 genommen wurde, wird beim beabsichtigten Wohnungsbau auf dem Areal "Hassoweg / Nelkenweg" in Altglienicke betroffen sein?
  2. Welche Ausgleichsmaßnahmen werden gegebenenfalls vorgesehen?
  3. Aus welchen Gründen wird von der in der Drucksache VIII/0078 beschriebenen Begründung zur weiteren Reduzierung des Bebauungsplans 9-56 wieder abgewichen und wie wird der Lärmschutz zur Sicherung der gesunden Lebensverhältnisse für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Wohnanlage gewährleistet?

gestellt am 21.12.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 26.01.2021

Wie viel von der Waldfläche, die gemäß Drucksache VIII/0078 zum Schutz des Waldes aus dem Bebauungsplan 9-56 genommen wurde, wird beim beabsichtigten Wohnungsbau auf dem Areal "Hassoweg / Nelkenweg" in Altglienicke betroffen sein?

Die Prüfung von Waldeigenschaften von Teilflächen des Baugrundstücks am Standort erfolgt durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutzund die Berliner Forsten - Landesforstamt Abstimmungen zum geplanten Bauvorhaben, auch zu erforderlichen Gutachten, wurden dazu in der Planungsphase des zwischen der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH als Bauherrin und den Berliner Forsten - Landesforstamt- geführt. Ergebnisse und entsprechende Unterlagen liegen im Bezirksamt bisher nicht vor.

Welche Ausgleichsmaßnahmen werden gegebenenfalls vorgesehen?

Auch hierzu liegen im Bezirksamt zurzeit keine Informationen vor.

Aus welchen Gründen wird von der in der Drucksache VIII/0078 beschriebenen Begründung zur weiteren Reduzierung des Bebauungsplans 9-56 wieder abgewichen und wie wird der Lärmschutz zur Sicherung der gesunden Lebensverhältnisse für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner der geplanten Wohnanlage gewährleistet?

Von der Begründung der Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird nicht abgewichen. Die Änderung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfs 9-56 ("Kiez Anne-Frank- Straße") erfolgte, da die Verträglichkeit der geplanten Nutzungen mit der Bestandsnutzung Heizkraftwerk durch den Bebauungsplan zu dem damaligen Zeitpunkt nicht hergestellt werden konnte. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse waren und sind unter Berücksichtigung der nachbarrechtlichen Belange (Bestandsschutz Heizkraftwerk) zu sichern, negative Auswirkungen für den Betrieb des Heizkraftwerkes sind zu vermeiden.

Das zurzeit unbebaute Grundstück am Hassoweg befindet sich innerhalb eines unbeplanten Innenbereiches nach § 34 BauGB. Die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben erfolgt daher auf der Grundlage des § 34 BauGB, in Anlehnung an die Nachbarbebauung nordwestlich vom Hassoweg, nördlich der Anne-Frank-Straße.

Die Grundstücke an der Anne-Frank-Straße zwischen Hassoweg, Kunibertstraße und Ortofstraße sind mit einer vier- bis fünfgeschossigen Wohnanlage in Zeilenbauweise bebaut. Die Grundstücke nördlich der Kirschenbaumstraße weisen eine zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung auf. Die auf dem Baugrundstück geplante Bebauung greift diese Struktur, die Lage, die Höhen und die Abmessungen der hier vorhandenen Bebauung auf. Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet nicht die im Umfeld vorhandenen Nutzungsmaße.

Die STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH führt nach derzeitigem Kenntnisstand als Bauherrin mit der Berliner Kraft- und Licht-AG (Bewag), als Eigentümerin des mit dem Heizkraftwerk bebauten Nachbargrundstücks, Abstimmungen zu baulichen Maßnahmen am Gebäude des Heizkraftwerkes durch. Ziel der Abstimmungen ist die Minimierung der durch das Heizkraftwerk verursachten Schallemmissionen. Im Ergebnis der Minimierung der Schallemmissionen werden auch die umliegenden, vorhandenen Wohnbebauungen damit geringeren Emmissionen ausgesetzt sein.

Mit den erfolgten Abstimmungen zwischen der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH und der Bewag zu baulichen Maßnahmen am Bestandsgebäude der Bewag kann hier eine geeignete Lösung zur Sicherung der gesunden Wohn-und Arbeitsverhältnisse für an das Kraftwerk heranrückende Wohnbebauung gefunden werden. Dies ist dann durch entsprechende Gutachten im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

In diesem Fall ist für das geplante Bauvorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich, da es sich aus dem direkten, benachbarten Umfeld grundsätzlich herleiten lässt und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit entsprechenden Maßnahmen nachweislich gewahrt bleiben.

Die abschließende Prüfung erfolgt aber erst im Rahmen eines einzureichenden Bauantrages, in dem die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften von den jeweils zuständigen Fachämtern zu prüfen ist.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1357

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