Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF in Alt-Treptow

Schriftliche Anfrage VIII/1312

  1. Welche konkreten Unterlagen fehlen derzeit für die Bearbeitung des Bauantrags für das Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF an der Harzer Straße in Alt-Treptow und wie ist der Widerspruch zu erklären, dass die DPF zuletzt am 17. September erklärt, alle notwendigen Unterlagen bereits am 6. April 2020 und 11. Mai 2020 eingereicht zu haben?
  2. Wann und auf welchem Weg wurde der DPF zuletzt mitgeteilt welche Unterlagen derzeit noch zur Bearbeitung des Bauantrags fehlen?
  3. Welche Unterlagen sind seither durch die DPF eingereicht worden und welcher veränderter Verfahrensstand ergibt sich dadurch?
  4. Wann und aus welchem Grund wurde der DPF durch das Bezirksamt eine Eingangsbestätigung zur Vollständigkeit des Bauantrages geschickt?
  5. Wie ist der aktuelle Stand des Bearbeitungsverfahrens und wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?
  6. Warum ist nach Ansicht des Bezirksamtes der eingereichte Bauantrag nicht genehmigungsfähig?
  7. Durch wen wurde wann und warum die Wohnungsbauleitstelle angerufen und zu welchem Ergebnis ist die Wohnungsleitstelle nach Prüfung des Vorgangs gekommen?
  8. Welche Auswirkungen haben die Entscheidungen der Wohnungsleitstelle auf das Verfahren?
  9. Wie wird sich das Bezirksamt hinsichtlich der Untätigkeitsklage der DPF vor dem Verwaltungsgericht verhalten und ist mit einer abschließenden Bearbeitung des Bauantrags vor Eröffnung oder Abschluss des Verfahrens zu rechnen?
  10. Welche Kosten werden dem Bezirksamt durch das Verfahren voraussichtlich entstehen?
  11. Welche Auswirkungen auf das Verfahren haben die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Stadtentwicklungssenator Scheel getroffenen Entscheidungen bezüglich des Bauvorhabens?

gestellt am 09.10.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 27.10.2020

Welche konkreten Unterlagen fehlen derzeit für die Bearbeitung des Bauantrags für das Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF an der Harzer Straße in Alt-Treptow und wie ist der Widerspruch zu erklären, dass die DPF zuletzt am 17. September erklärt, alle notwendigen Unterlagen bereits am 6. April 2020 und 11. Mai 2020 eingereicht zu haben?

Der Bauantrag ist unvollständig, wurde jedoch bereits bearbeitet. Festgestellt wurde, dass der Bauantrag in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig ist.

Wann und auf welchem Weg wurde der DPF zuletzt mitgeteilt welche Unterlagen derzeit noch zur Bearbeitung des Bauantrags fehlen?

Der Bauherrenschaft wurde zuletzt mit Schreiben vom 13.01.2020 (abgesandt 14.01.2020) mitgeteilt, welche Unterlagen noch zur Bearbeitung des Bauantrages fehlen. Das Schreiben enthielt gleichzeitig die Information, dass die Behördenbeteiligung gestartet wurde. Die Bauherrenschaft hat zusätzlich die Möglichkeit, über eine online-Sachstandsauskunft (Bür-gerauskunft) des Fachverfahrens den aktuellen Verfahrensstand ihres Antrages und die noch fehlenden Bauvorlagen online abzufragen. Die Zugangsdaten wurden der Bauherrenschaft mit Eingangsbestätigung vom 8.10.2019 mitgeteilt.

Welche Unterlagen sind seither durch die DPF eingereicht worden und welcher veränderter Verfahrensstand ergibt sich dadurch?

Am 23.01.2020 wurde ein Teil der noch fehlenden Bauvorlagen eingereicht. Es ergab sich dadurch kein veränderter Verfahrensstand, da die Ämter bereits am 14.01.2020 beteiligt wurden.

Wann und aus welchem Grund wurde der DPF durch das Bezirksamt eine Eingangsbestätigung zur Vollständigkeit des Bauantrages geschickt?

Die erste Eingangsbestätigung erhielt die DPF nach Eingang des Bauantrages mit Schreiben vom 8.1 0.2019. Eine zweite Eingangsbestätigung erfolgte aufgrund nachgereichter Bauvorla-gen mit Schreiben vom 13.01.2020. Der Bauantrag ist immer noch unvollständig.

Wie ist der aktuelle Stand des Bearbeitungsverfahrens und wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?

Der Bauantrag ist nicht wie eingereicht genehmigungsfähig. Mit Schreiben vom 9.03.2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die bezirkliehe Bauaufsicht beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (sogenannte Anhörung vorVersagung).

Warum ist nach Ansicht des Bezirksamtes der eingereichte Bauantrag nicht genehmigungsfähig?

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Es fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung aus Sicht des Bezirksamts nicht in die nähere Umgebung ein: Der Rahmen für das zulässige Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich wird bestimmt durch die äußerlich sichtbaren Kriterien der maßstabsbildenden Gebäude in der nä-heren Umgebung. Darunter zählen Grundfläche, Gebäudetiefe und -höhe. Das geplante Vorhaben überschreitet sowohl die vorhandene Gebäudetiefe von 12 m als auch die prägende Traufhöhe von 15,62 m. Da der Baublock von punktuellen Höhenakzentuierungen geprägt ist (Harzer Straße 118 mit einer Grundfläche von 353 m2 sowie Harzer Straße 119 mit einer Grundfläche von 232 m2 und einer Traufhöhe von jeweils 20 m über natürlichem Gelände), wäre auch in diesem Vorhaben eine solche Akzentuierung denkbar. Allerdings handelt es sich bei dem Vorhaben nicht mehr nur um eine Akzentuierung einzelner höherer Baukörper, sondern um ein Gebäude, welches überwiegend die vorhandenen Traufhöhen von 15,60 m der näheren Umgebung überschreitet. Ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 1.600 m2, welche die prägende Traufhöhe von 15,60 m überschreitet, ist in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Gemäߧ 34 BauGB reicht die Übereinstimmung mit nur einem Maßfaktor (in diesem Fall Gebäudehöhe oder Grundfläche) nicht aus. Dies könnte dazu führen, dass die einzelnen Gebäude der näheren Umgebung jeweils isoliert entnommene Bestimmungsgrößen entstehen lassen, für die bei gesamthafter Betrachtung ein Vorbild in der näheren Umgebung nicht vorhanden ist. Dies ist in dem zu Rede stehenden Vorhaben der Fall. Des Weiteren liegen Verstöße gegen den § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 5 BauO Bin aufgrund übergreifender Abstandsflächen auf benachbarte Grundstücke und Verstöße gegen den § 6 Abs. 3 BauO Bin aufgrund der Überdeckung von Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück vor.

Durch wen wurde wann und warum die Wohnungsbauleitstelle angerufen und zu welchem Ergebnis ist die Wohnungsleitstelle nach Prüfung des Vorgangs gekommen?

Am 17.08.2020 wurde die Wohnungsbauleitstelle telefonisch durch Herrn Bezirksstadtrat Höl-mer und den Vorstand der DPF gebeten, ein Schlichtungsgespräch zu organisieren, um die Möglichkeiten für eine einvernehmliche und zügige Genehmigung des Vorhabens zu eruieren. Dieses Gespräch fand am 26.08.20 unter Einbeziehung der Abteilungen II E und II C der Se-natsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen statt. Im Ergebnis des Termins wurde eine Überarbeitung der Planung durch die Vorhabenträgerin vereinbart. Eine formelle Prüfung des Vorgangs durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.

Welche Auswirkungen haben die Entscheidungen der Wohnungsleitstelle auf das Verfahren?

Sollte die Antragstellerin im Falle einer Versagung Widerspruch gegen die Entscheidung der bezirkliehen Bauaufsicht einlegen, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Die Wohnungsbauleitstelle ist vermit-telnd tätig. Ziel der aktuellen Gespräche ist es, ein zeitaufwändiges Widerspruchsverfahren zu vermeiden. ln den vermittelnden Gesprächen wurde deutlich, dass auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen den Bauantrag in der eingereichten Form nicht für geneh-migungsfähig erachtet. Die Bauherrenschaft hat im Ergebnis zugesagt, überarbeitete Pläne einzureichen. Diese sind noch nicht eingegangen.

Wie wird sich das Bezirksamt hinsichtlich der Untätigkeitsklage der DPF vor dem Verwaltungsgericht verhalten und ist mit einer abschließenden Bearbeitung des Bauantrags vor Eröffnung oder Abschluss des Verfahrens zu rechnen?

Das Bezirksamt hat sich bereits verhalten und dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme übersandt. Aus Sicht des Bezirksamts entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin durch die Zusage der Überarbeitung der Pläne. Im Übrigen ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage aus Sicht des Bezirksamts unzulässig. Die "angemessene Frist" zur Entscheidung über den Bauantrag, war zum Zeitpunkt der Klage, selbst wenn die Bauantragsunterlagen vollständig vorgelegen hätten, nicht abgelaufen.

Welche Kosten werden dem Bezirksamt durch das Verfahren voraussichtlich entstehen?

Dem Bezirksamt entstehen Personalkosten in nicht bezifferbarer Höhe durch dieses Verfahren.

Welche Auswirkungen auf das Verfahren haben die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Stadtentwicklungssenator Scheel getroffenen Entscheidungen bezüglich des Bauvorhabens?

Inhaltlich entscheidet die bezirkliehe Bauaufsicht über den Bauantrag. Die Hinweise von Herrn Senator Scheel zur Überarbeitung des Bauantrags richten sich an die Bauherren.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1312