Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF in Treptow

Schriftliche Anfrage VIII/1408

  1. Kann das Bezirksamt Pressemitteilungen bestätigen, wonach die Baugenehmigung für das Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF durch das Bezirksamt versagt wurde und, wenn ja, was waren die Gründe für die Versagung?
  2. Welche Möglichkeiten hat die Wohnungsbaugenossenschaft, gegen die Versagung der Baugenehmigung vorzugehen? Gibt es ein Widerspruchsverfahren?
  3. Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens sowie der weitere Verlauf des Verfahrens?

gestellt am19.02.2021

von Uwe Doering

Kann das Bezirksamt Pressemitteilungen bestätigen, wonach die Baugenehmigung für das Wohnungsbauvorhaben der Wohnungsbaugenossenschaft DPF durch das Bezirksamt versagt wurde und, wenn ja, was waren die Gründe für die Versagung?

Aus der Schriftlichen Anfrage ist nicht erkennbar, von welcher Pressemitteilung genau die Rede ist.
Die Tatsache, dass die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der DPF an der Harzer Straße versagt wurde, kann bestätigt werden.

Was die Gründe für die Versagung betrifft, wird auf die Pressemitteilung des Bezirksamtes vom 17. Februar 2021 verwiesen:
"Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach den im Gesetz genannten Kriterien in die nähere Umgebung einfügt. Bei der „näheren Umgebung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mithilfe von Literatur und Rechtsprechung bezogen auf den konkreten Einzelfall unter Rechtsanwendung abzugrenzen war. (hier Lexisstraße im Nordosten, Onckenstraße im Südosten, Harzer Straße im Südwesten sowie Lohmühlenstraße im Nordwesten).

Die rechtlich gebotene Gebietsbegrenzung beutet, dass Gebäude die nicht in dem Gebiet liegen, sich innerhalb der Rechtsprüfung nicht vergleichend auswirken. Die in solitärer Platzbebauung errichteten „Treptower Zwillinge“ am Schmollerplatz 27 und 27A sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen, da bei einer solchen solitäre Platzbebauung allein die im Baublock vorhandenen prägenden Gebäudekubaturen rechtlich maßgeblich sind.

Allein der Maßfaktor Gebäudehöhe genügt nicht, damit das Einfügen in die nähere Umgebung gewährleistet wird. Gemäß § 34 BauGB reicht die Übereinstimmung mit nur einem Maßfaktor (in diesem Fall Gebäudehöhe oder Grundfläche) nicht aus. Das beantragte Vorhaben Harzer Straße überschreitet sowohl die vorhandene Gebäudetiefe von 12 m als auch die prägende Traufhöhe von 15,62 m. Ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 1.403 m² (Bauteil 1) und ca. 710 m² (Bauteil 2 abzüglich Gebäude 6), welches die prägende Traufhöhe von 15,62 m überschreitet, ist aber in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Hinzu kommt, dass auch die Anforderung der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht für alle beantragten Wohnungen nachgewiesen wurde.

Auch bei einer informellen Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen durch die Oberste Bauaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wurden eine Überlagerung von Abstandsflächen und punktuell beengte Situationen festgestellt, die einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegenstehen. Alle aufgezeigten Probleme wären durch Anpassungen des Entwurfes grundsätzlich heilbar gewesen. Darum hatten sowohl das Bezirksamt wie auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geworben. Leider ist die in einem Gespräch unter Einbeziehung der Obersten Bauaufsicht erarbeitete Variante, die mit wenigen Änderungen zu einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geführt hätte, vom Vorhabenträger nicht vollständig in die am 15.12.2020 eingereichten geänderten Bauantragsunterlagen übernommen worden, so dass diese Bauantragsvariante leider abzulehnen war.

Die Vorabstimmungen zu diesem Vorhaben begannen 2015. Die Bauherrenschaft wurde durch das Stadtentwicklungsamt per E-Mail vom 1. September 2015 über den planungsrechtlich zulässigen Rahmen informiert.

2017 schrieb die DPF eG einen Wettbewerb aus, um eine optimale Bebaubarkeit des Grundstücks auszuloten. Diese Vorgehensweise wurde vom Bezirksamt sehr begrüßt und unterstützt. Die städtebauliche Idee, die als Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde, fand im Nachgang weitere Verfeinerungen und Überarbeitungen. Auf dieser Basis erarbeiteten die Antragstellerin einen neuen Entwurf mit 77 Wohneinheiten und 47 Stellplätzen. Am 23. August 2018 wurde dieser zwischen dem Fachamt, der DPF eG und den Architekten abgestimmt. Den Entwurf bewertete das Bezirksamt als genehmigungsfähig.

Ohne weitere Abstimmung wurde im September 2019 ein Bauantrag eingereicht. Abweichend von den Abstimmungen insbesondere im August 2018 lag diesem ein Entwurf mit nunmehr 101 Wohneinheiten und 65 Stellplätze zu Grunde."

Welche Möglichkeiten hat die Wohnungsbaugenossenschaft, gegen die Versagung der Baugenehmigung vorzugehen? Gibt es ein Widerspruchsverfahren?

Die DPF als Antragsstellerin hat die Möglichkeit, die Entscheidung mit einem Widerspruch überprüfen zu lassen. Davon hat sie bereits mit Einlegung des Widerspruches am 16. Februar 2021 Gebrauch gemacht. Über den Widerspruch entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.

Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens sowie der weitere Verlauf des Verfahrens?

Der Vorgang ist einschließlich einer Abhilfeprüfung an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen weitergereicht, die nun in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheiden wird.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/1408