Wohnungsbauvorhaben Hassoweg / Nelkenweg
Schriftliche Anfrage VIII/1351
- Kann das Bezirksamt Treptow-Köpenick bestätigen, dass auf dem Gelände des Heizwerkes, welches unmittelbar an das Baufeld für den geplanten Wohnungsbau angrenzt, die Errichtung von Funkmasten für den 5G-Betrieb vorgesehen bzw. erfolgt ist?
- Gibt es Vorschriften bzw. Regelungen, die eine Mindestentfernung von Wohnungen zu 5G-Funkmasten regelt und, wenn ja, was wird konkret festgelegt oder vorgeschrieben und werden diese Vorgaben mit Blick auf den geplanten Wohnungsbau im Areal Hassoweg / Nelkenweg eingehalten?
gestellt am 04.12.2020
von Uwe Doering
Das Bezirksamt antwortet am 06.01.2021
Kann das Bezirksamt Treptow-Köpenick bestätigen, dass auf dem Gelände des Heizwerkes, welches unmittelbar an das Baufeld für den geplanten Wohnungsbau angrenzt, die Errichtung von Funkmasten für den 5G-Betrieb vorgesehen bzw. erfolgt ist?
Nein, dazu ist dem Bezirksamt nichts bekannt.
Gibt es Vorschriften bzw. Regelungen, die eine Mindestentfernung von Wohnungen zu 5G-Funkmasten regelt und, wenn ja, was wird konkret festgelegt oder vorgeschrieben und werden diese Vorgaben mit Blick auf den geplanten Wohnungsbau im Areal Hassoweg / Nelkenweg eingehalten?
Vor dem Hintergrund der fehlenden Zuständigkeit des Bezirksamts kann die Frage nicht konkret beantwortet werden.
Folgende Anlagen der Telekommunikation bedürfen keiner Baugenehmigung:
Gemäß§ 61 Abs. 1 Nr. 4b) BauO Berlin Anlagen der Telekommunikation [...] mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2 und
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 BauO Berlin unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
Planungsrechtlich sind Mobilfunkmasten als gewerbliche Vorhaben zu werten. Im unbeplanten Innenbereich sind diese in der Nähe von Wohnungsbauvorhaben zulässig, soweit das dem § 34 BauGB immanente Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. Dies wird durch das BlmSchG geregelt.
Die für Funkanlagen anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte sind in der 26. Verordnung zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz (26. BlmSchV) festgelegt.
Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Sie prüft, ob von Funkanlagen die Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern eingehalten werden.
Die Bundesnetzagentur ist ausführende Behörde der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder. Die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen wird von der Bundesnetzagentur sichergestellt und überwacht.
Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagenstandorte werden entsprechend der anzuwendenden Grenzwerte bewertet und können von dem Anlagenbetreiber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung bestätigt hat.
Laut Bundesnetzagentur ist der Aufbau eines 5G Mobilfunknetzes grundsätzlich mit den vorhandenen Mobilfunknetzen vergleichbar.

