Wohnungsbauvorhaben in der Tabbertstraße 1 und öffentlicher Zugang zum Ufer
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1103 vom 05.11.2025 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
Kann das Bezirksamt bestätigen, dass in der Tabbertstraße 1 ein Neubauvorhaben für 67 Wohnungen und Bootsstege für 10 Bootsliegeplätze geplant sind, erste Baumaßnahmen begonnen haben und, wenn ja, was ist konkret geplant?
Wird es auf diesem Gelände einen freien und öffentlichen Zugang zum Ufer geben und was ist gegebenenfalls diesbezüglich mit dem Bauherrn vereinbart worden?
Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:
Zu 1.
Auf dem Grundstück Tabbertstraße 1 finden derzeit keine Bauarbeiten statt; das Grundstück ist öffentlich gewidmetes Straßenland. Die Antwort bezieht sich auf die benachbarten Grundstücke Tabbertstraße 2 und 3, in der Annahme, dass eigentlich diese Grundstücke gemeint sind.
Entsprechend der am 16.07.2024 erteilten Baugenehmigung für den Dachgeschossneubau (4 WE) eines Bestandsgebäudes mit Erweiterung durch den Anbau von 2 Mehrfamilienhäusern (63 WE) sowie Änderung der Bestandswohnungen (4 WE) mit Errichtung von Balkonen ist die Errichtung von insgesamt 67 neuen Wohnungen geplant bzw. mit Baubeginnanzeige vom 21.03.2025 auch in Ausführung. In Bezug auf die Bootsliegeplätze kann das Bezirksamt keine Angaben machen, da Anträge für die Errichtung an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu richten sind und dort beurteilt werden.
Zu 2.
In der Abstimmung zur Bebauung Tabbertstraße 2, 3 wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass sich die geplanten Gebäudetiefen in die vorhandene Umgebung einfügen müssen und der Uferbereich mit etwa 11 m Tiefe freigehalten werden soll. Die damals eingereichten Planunterlagen entsprechen den Zielen der Uferkonzeption. Konkrete Vereinbarungen bezüglich eines freien und öffentlichen Zugangs zum Ufer wurden mit dem Bauherrn nicht getroffen. Ob dieser Zugang ermöglicht wird, obliegt dem Eigentümer.
Das Grundstück Tabbertstraße 1 ist ein landeseigenes Grundstück mit Widmung und Nutzung als öffentliches Straßenland. Die zukünftige Aufteilung des Straßenraums (Platzgestaltung, Rampenbereich des Brückenbauwerks o.ä.) obliegt dem Straßenbaulastträger und kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

