Wohnungsleerstand in der Bouchéstraße 17
Schriftliche Anfrage SchA IX/0106 vom 28.03.2022 des Bezirksverordneten
Herrn Uwe Doering (Die LINKE)
Ich frage das Bezirksamt:
1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass Wohnungen im Wohnhaus Bouchéstraße 17 leer stehen?
2. Wie bewertet das Bezirksamt den teilweise jahrelangen Wohnungsleerstand?
3. Was hat das Bezirksamt bisher unternommen bzw. was kann das Bezirksamt tun, um den
Wohnungsleerstand zu beenden?
4. Ab wann können aus Sicht des Bezirksamtes die leerstehenden Wohnungen wieder bezogen
werden?
Das Bezirksamt antwortet wie folgt:
zu 1.
Dem Amt für Bürgerdienste, Fachbereich Wohnen wurde im Mai 2020 der Leerstand einer Wohnung
in der Bouchéstraße 17 angezeigt. Diese Wohnung konnte kurzfristig Wohnzwecken wieder
zugeführt werden. Dass in diesem Haus noch weitere Wohnungen leer stehen, war dem Fachbereich
Wohnen bisher nicht bekannt.
zu 2.
Eine Bewertung ist nicht möglich, da der Leerstand von weiteren Wohnungen nicht bekannt war.
zu 3.
Aufgrund des Hinweises hat das Amt für Bürgerdienste, Fachbereich Wohnen zu o.g. Objekt
recherchiert. Im Zuge der Recherche wurde ermittelt, dass für das Mehrfamilienhaus in der
Bouchéstraße 17 am 21.04.2022 um 10 Uhr beim Amtsgericht Köpenick die Zwangsversteigerung
terminiert ist. Im Auftrag des Amtsgerichtes Köpenick (Geschäftszeichen 70 K 3418) wurde im Jahr 2020 im Zuge
des Zwangsversteigerungsverfahrens ein umfassendes Gutachten (Nr. 10054) über den Verkehrs-/
Marktwert gem. § 194 BauGB (Stichtag 17.07.2020) in Auftrag gegeben.
Bezirksverordnetenversammlung
Treptow-Köpenick
05. April 2022
Eingang Büro BVV
p.M. an Fraktionen + BzV Doering
05.04.20222
Weitere Informationen zur Zwangsversteigerung sowie zum Inhalt des Gutachtens können dem
folgenden Link entnommen werden:
https://www.zvg-online.net/1300/1106731773/termin_0001.php
Der Adressat im zweckentfremdungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist der Eigentümer. Ein
zweckentfremdungsrechtliches Wiederzuführungsverfahren des Fachbereiches Wohnen wird
angestrebt, sobald der neue Eigentümer in der grundbuchamtlichen Vormerkung eingetragen ist.
zu 4.
Dazu kann durch den Fachbereich Wohnen keine Aussage getroffen werden.

