Wohnungsleerstand in der Krüllsstraße 12 (Nachfrage zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage SchA VIII/0772)

Schriftliche Anfrage VIII/1313

  1. Was hat sich seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage SchA VIII/0772 vom März 2019 bezüglich des Wohnungsleerstandes im Wohnhaus Krüllsstraße 12 verändert?
  2.  Wie viele Wohnungen stehen aktuell leer?
  3. Bis wann wurde der Leerstand von Wohnungen vom Bezirksamt befristet und welche Vorgaben gibt es für diese Befristung?
  4. Wurde inzwischen vom Hauseigentümer ein bearbeitungsfähiger Modernisierungs- bzw. Bauantrag eingereicht? Wenn ja, was wurde konkret beantragt? Wenn nein, was folgt für das Bezirksamt daraus?
  5. Bis wann rechnet das Bezirksamt mit einem Bezug bzw. einer Vermietung der zurzeit leer stehenden Wohnungen?
  6. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass für einen Teil der Wohnungen im Wohnhaus Krüllsstraße 12 monatlich kündbare Nutzungsverträge vereinbart wurden und wie bewertet das Bezirksamt solche Verträge?

gestellt am 12.10.2020

von Uwe Doering

Das Bezirksamt anzwortet am 27.10.2020

Was hat sich seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage SchA VIII/0772 vom März 2019 bezüglich des Wohnungsleerstandes im Wohnhaus Krüllsstraße 12 verändert?

Am 04.03.2019 wurden wohnungsbezogene zweckentfremdungsrechtliche Amtsverfahren eröffnet und der Eigentümer zum Leerstand der Wohnungen angehört. Der Eigentümer reagierte unverzüglich und stellte dar, dass die Sanierungs-und Modernisierungsabsichten jetzt sehr zeitnah umgesetzt werden sollen. Er stellte wohnungsbezogen Anträge zum Leerstand, die bis zum 31.03.2020 genehmigt wurden. Bis zum 01.08.2020 sollte die Zuführung der Wohnungen zu Wohnzwecken nachgewiesen werden. Bisher erhielt der Eigentümer für die beabsichtigte Baumaßnahme keine Baugenehmigung. Deshalb konnte er seine geplanten Modernisierungsmaßnahmen nicht beginnen.

Wie viele Wohnungen stehen aktuell leer?

Es stehen mit Stand 13.10.2020 insgesamt 10 Wohnungen leer.

Bis wann wurde der Leerstand von Wohnungen vom Bezirksamt befristet und welche Vorgaben gibt es für diese Befristung?

Siehe Antwort zur ersten Frage

Wurde inzwischen vom Hauseigentümer ein bearbeitungsfähiger Modernisierungs- bzw. Bauantrag eingereicht? Wenn ja, was wurde konkret beantragt? Wenn nein, was folgt für das Bezirksamt daraus?

Es erfolgte eine Unterlagennachreichung seitens der Antragstellerin. Diese vervollständigte die Angaben zum erhaltungsrechtlichen Antrag, sodass dieser nun prüffähig vorliegt. Ein Teil der erhaltungsrechtlich beantragten Maßnahmen (energetische Sanierung des Gebäudes) ist nicht genehmigungsfähig, daraus folgtdie Versagung des erhaltungsrechtlichen Antrags. Beantragt wurden die Sanierung und der Umbau der Bestandsgebäude, ein Dachgeschossausbau (6 Wohneinheiten), die Errichtung von Dachgauben und Dachterrassen sowie Errichtung eines Aufzuges.

Bis wann rechnet das Bezirksamt mit einem Bezug bzw. einer Vermietung der zurzeit leer stehenden Wohnungen?

Es wurde bisher keine Baugenehmigung erteilt. Unsere Prüfungen haben ergeben, dass seit September 2020 insgesamt 9 Wohnungen wieder bewohnt sind. Es konnte somit festgestellt werden, dass mit der Wiederzuführung der Wohnungen begonnen wurde. Die ggf. notwendigen Arbeiten für die Wiederherstellung der einfachen Bewohnbarkeit der einzelnen Wohnungen hat Einfluss auf die Dauer der Wiederzuführung. Der Eigentümer wurde am 14.10.2020 zur genauen Darstellung des Vermietungssachstandes aufgefordert. Die Wiederzuführung wird durch den Fachbereich Wohnen kontrolliert.

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass für einen Teil der Wohnungen im Wohnhaus Krüllsstraße 12 monatlich kündbare Nutzungsverträge vereinbart wurden und wie bewertet das Bezirksamt solche Verträge?

Der Eigentümer beabsichtigt weiter eine Modernisierung und Instandsetzung des Wohngebäudes. Nach § 4 Abs. 3 ZwVbG können bei beabsichtigten Um- oder Neubaumaßnahmen Zeitmietverträge abgeschlossen oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken durchgeführt werden, wenn die geplanten Maßnahmen durch ein unbefristetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden. Diese Form der Wohnnutzung stellt keine Zweckentfremdung nach dem ZwVbG dar.

Schriftliche Anfrage -SchA VIII/1313