Zustand des Gebäudes in der Laurenzstraße 1 und 1a in Alt-Köpenick - Nachfrage zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage SchA VIII/0965

Treptow-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/1021

Sieht das Bezirksamt auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019, wonach lange leerstehende und baulich vernachlässigte Wohngebäude auch unter das Verbot der Zweckentfremdung fallen, wenn sie bei dessen Inkrafttreten am 01. Mai 2014 bereits unbewohnbar waren, eine Handlungsmöglichkeit gegenüber dem Eigentümer, um die oben genannten Wohngebäude wieder bewohnbar zu machen?

gestellt am 07.11.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 22.11.2019

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Das genannte Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 6 K 126.18) liegt dem Bezirksamt noch nicht vor. Es ist nicht bekannt, ob es rechtskräftig geworden ist.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts ist aber schon zu entnehmen, dass auch das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass nur solange noch mit zurnutbarem Aufwand
Wohnraum in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann, dieser Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt.

Wohnraum, der zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ZweckentfremdungsverbotsVerordnung (ZwVbVO) nur nicht vermietet war und/oder Missstände aufwies, deren Beseitigung zurnutbar verlangt werden kann, unterliegt dem ZweckentfremdungsverbotsGesetz (ZwVbG).

Im Gegensatz dazu besteht für Räumlichkeiten, die früher zu Wohnzwecken genutzt wurden, jetzt aber aufgrund von Mängeln weder bewohnbar noch erhaltungswürdig sind, grundsätzlich kein Zweckentfremdungsverbot So entschied das BVerwG zum damals bundesrechtlich geregelten Zweckentfremdungsverbotsrecht (Urteil vom 18.05.1977, VIII C
11076).

Die Objekte Laurenzstraße 1 und 1 a waren schon zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ZwVbVO in einem Zustand, bei dem eine Wiederherstellung der Vermietbarkeit unter
zurnutbarem Aufwand nicht mehr verlangt werden kann (Wohnraumruine). Insoweit ist die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht mit Mitteln des ZweckentfremdungsverbotGesetzes (ZwVbG) möglich.

Schriftliche Anfrage -SchA VIII/1021