Zuwendungsbescheide und -verträge zur Förderung der Angebote freier Träger der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung
Schriftliche Anfrage
Drucksache Nr. IX/1202 vom 04.06.2026 der Bezirksverordneten Karin Kant – Die Linke.
Ich frage das Bezirksamt:
1.
Auf welcher Grundlage und welchen Kriterien beruhen die unterschiedlichen Vertragsarten für die Zuwendungen zur Förderung der Angebote freier Träger der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung in Treptow-Köpenick?
2.
Durch wen und warum wurden die aktuellen Zuwendungsbescheide und -verträge zur Förderung der Angebote freier Träger der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Familienförderung für das Jahr 2026 um Festlegungen einer Mindestanzahl von Leistungsstunden bzw. Angebotsstunden erweitert?
3.
Warum werden in der Jugendarbeit nach § 11 des SGB VIII Leistungsstunden gezählt, jedoch in der Jugendsozialarbeit nach § 13.1 und in der Familienförderung nach § 16 des SGB VIII Angebotsstunden?
4.
Warum wurden der Jugendhilfeausschuss und mit ihm die Träger der Jugend- und Familienförderung über diese maßgebliche Änderung der Zuwendungsgewährung im Rahmen des Förderverfahrens nicht unterrichtet?
5.
Inwiefern spielen die fachlichen Absprachen im Rahmen der Zielvereinbarungen, Wirksamkeitsdialoge zwischen den Regionalkoordinatorinnen und -koordinatoren Jugend- und Familienförderung des Jugendamtes mit den Projekten und Einrichtungen zu Öffnungszeiten, inhaltlichen Schwerpunkten und Qualität eine Rolle für die Festlegung der Mindestleistungs- bzw. Angebotsstunden und warum unterscheiden sich die in den Zielvereinbarungen verabredeten Leistungs- bzw. Angebotsstunden von denen in den Verträgen oder Bescheiden?
6.
Stimmen Sie zu, dass die wesentlichen Verabredungen zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer zur fachlich-inhaltlichen Arbeit in den Zielvereinbarungen und Wirksamkeitsdialogen vereinbart werden und eine nachträgliche, einseitige Änderung von vereinbarten Inhalten einer kooperativen Zusammenarbeit entgegensteht?
Bitte listen Sie die in den einzelnen Zielvereinbarungen, Wirksamkeitsdialogen verabredeten und die in den jeweiligen Bescheiden und Verträgen enthaltenen Leistungs- bzw. Angebotsstunden projektgenau für die bezirklich finanzierten Projekte der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung auf.
7.
Auf welcher Berechnungsgrundlage ergeben sich die Mindestwerte für Leistungsstunden bzw. Angebotsstunden, die in den jeweiligen Verträgen oder Bescheiden für die Projekte der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung enthalten sind? Bitte erläutern Sie nachvollziehbar den jeweils angewendeten Rechenweg für die erwartete und in den Verträgen und Bescheiden festgelegte Anzahl von Leistungsstunden in der Jugendarbeit und Angebotsstunden in der Jugendsozialarbeit und Familienförderung.
8.
Inwiefern werden Vor- und Nachbereitungszeiten, Gremienarbeit und Projektleitungstätigkeiten wie die Erstellung von Zielvereinbarungen und Sachberichten sowie trägerinterne Abstimmungen in der Festlegung der zu erbringenden Leistungs- bzw. Angebotsstunden berücksichtigt?
9.
Gibt es Höchstwerte für Leistungsstunden und Angebotsstunden, die eine durch die Zuwendung des Jugendamtes geförderte Vollzeitstelle erbringen kann? Falls ja, auf welche Höhe ist die Anzahl an Leistungs- bzw. Angebotsstunden pro Vollzeitstelle in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung begrenzt?
10.
Wie berechnet das Jugendamt konkret die Leistungsstunden und Angebotsstunden, die zusätzlich zu den festangestellten Mitarbeitenden durch Honorarkräfte, Ehrenamt in den einzelnen Projekten der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung erbracht werden können?
11.
Sind kommunale Einrichtungen der Jugendarbeit und Familienförderung den Projekten und Einrichtungen der Jugendarbeit und Familienförderung freier Träger in der Berechnung der zu erbringenden Leistungs- und Angebotsstunden gleichgestellt?
12.
In welchen Angebotsformen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung gibt es weitere Möglichkeiten als durch festangestellte Mitarbeitende und Honorarkräfte, die in den Bescheiden und Verträgen festgelegten Leistungs- oder Angebotsstunden zu erbringen? Benennen Sie hier die konkret bestehenden Möglichkeiten in den einzelnen Angebotsformen, falls es Unterschiede gibt.
13.
Bitte erläutern Sie nachvollziehbar und beispielhaft für jeweils ein im Jahr 2026 durch den Bezirk gefördertes Projekt der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Familienförderung die errechnete Mindestanzahl an Leistungs- oder Angebotsstunden, die in den jeweiligen Bescheiden oder Verträgen festgelegt wurden.
14.
Welche Konsequenzen erwachsen daraus, wenn die in den Bescheiden oder Verträgen festgelegte Mindestanzahl an Leistungs- oder Angebotssunden nicht gemeldet wurde, da dies mit den im Finanzierungs- und Stellenplan aufgeführten Fachkräften objektiv rechnerisch nicht möglich war?
15.
Wie wird bezogen auf die Erbringung von Leistungs- oder Angebotsstunden mit Krankheitszeiten von fest angestelltem Personal umgegangen, welches sich in der Lohnfortzahlung befindet und keine Leistungs- oder Angebotsstunden erbringen kann?
16.
Mutiert ein Zuwendungsvertrag mit Mindestangaben für zu erbringende Leistungs- bzw. Angebotsstunden nicht zu einem verdeckten Leistungsvertrag, nur ohne die Flexibilität eines Leistungsvertrags für die Träger?
17.
Aus welchen Gründen entscheidet sich die Verwaltung des Jugendamtes dazu, weiterhin Zuwendungsbescheide und -verträge abzuschließen und hier die Mindestanzahl an Leistungsstunden und Angebotsstunden zu fixieren, statt gleich einen Leistungsvertrag, wie in anderen Bezirken üblich, abzuschließen und den Trägern damit einen flexibleren Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewähren?
18.
Aus welchen Gründen führt die Verwaltung des Jugendamtes in den Zuwendungsbedingungen der Bescheide und Verträge die Nr. 1.2 der AN-BestP gegensätzlich zur AV-LHO aus? Ist es richtig, dass sich die AV LHO dahingehend geändert hat, dass die Gesamtsumme der Personal- oder Sachausgaben um bis zu 30% überschritten werden darf, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen werden kann und ein Ausgleich von Einzelansätzen eben nicht, wie in den Bescheiden und Verträgen formuliert, nur innerhalb der Ausgabengruppen erfolgen muss?
19.
Sollte die hier vorgenommene Deutung der Nr. 1.2 der AN-BestP aus Sicht der Verwaltung fehlerhaft sein, dann wird um eine ausführliche und nachvollziehbare Interpretation dieser Nr.1.2 der AN-BestP auf Grundlage des Originalzitates durch die Verwaltung des Jugendamtes gebeten.
20.
Wie erfolgt ein Controlling der in den Bescheiden und Verträgen formulierten Zuwendungsbedingungen und warum wurde die fehlerhafte Auslegung der Nr. 1.2 der AV-LHO den Trägern der Jugend- und Familienförderung in einer der LHO entgegenstehenden Absicht zugestellt?
21.
Wie kann es passieren, dass im vergangenen Zuwendungsverfahren gegenüber den Trägern Restriktionen im Finanzierungsplan erfolgten, die im Nachhinein aufgehoben wurden?
22.
Ist dem Jugendamt ein Unterschied zwischen Verwaltungs- und Regiekosten eines Trägers zu den Verwaltungskosten in einer Jugendfreizeiteinrichtung bekannt und, falls ja, wie würde die Verwaltung hier Ausgaben unterscheiden?
23.
Haben die für die Zuwendungsbearbeitung zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Jugendamtes an Fortbildungen zum Thema Zuwendungsrecht und den seit 01.01.2026 geltenden Änderungen teilgenommen?
24.
Welche Einrichtungen und Projekte wurden durch die im Haushalt des Jugendamtes für Zuwendungen zuständigen Personen im letzten Kalenderjahr aufgesucht, um die Besonderheiten der Jugend- und Familienförderung vor Ort kennenzulernen?
25.
Wer ist für die fachlich-inhaltliche Zustimmung zu den in den Zuwendungsprojekten getätigten Ausgaben und die inhaltliche Einschätzung der Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Ausgaben zuständig? Falls es mehrere Zuständigkeiten gibt, wer trifft regelhaft die Letztentscheidung über eine fachlich-inhaltliche Angemessenheit?
26.
Hat die Verwaltung des Jugendamtes derzeitig das Ziel, die freien Träger der Jugend- und Familienförderung durch intransparente, nicht kommunizierte und fehlerhafte Verfahren zu "formen" und, wenn ja, was sind die Gründe dafür und warum wird über diese keine Transparenz im Jugendhilfeausschuss hergestellt?
27.
Wie stellt sich die Verwaltung des Jugendamtes zukünftig eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugend- und Familienförderung vor, wie soll zukünftig über wesentliche Änderungen und Anpassungen miteinander kommuniziert werden und wie werden der JHA und die Träger in die maßgeblichen Entscheidungen einbezogen?
Antwort steht noch aus

