Umwandlung von Mietwohnungen in möblierte Wohnungen auf Zeit

Schriftliche Anfrage

Drucksache Nr. IX/0819 vom 15.08.2024 des Bezirksverordneten Uwe Doering – Die Linke.


Laut Medienberichten wurde vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ein Gutachten erstellt, wonach in Milieuschutzgebieten die Umwandlung von Mietwohnungen in möblierte Wohnungen bzw. möblierte Zimmer auf Zeit genehmigungspflichtig ist.

Ich frage das Bezirksamt:

1. Kennt das Bezirksamt dieses Gutachten und, wenn ja, sieht das Bezirksamt Möglichkeiten und die Notwendigkeit, dieses Gutachten in den Milieuschutzgebieten des Bezirks anzuwenden?

2. Wie schätzt das Bezirksamt die Entwicklung im Bezirk hin zum verstärkten Angebot von umgewandelten Mietwohnungen in mehr zeitlich befristete möblierte Wohnungen, für die die Mietpreisbremse nicht gilt, ein und gibt es eine Übersicht über diese Entwicklung?

3. Gibt es Überlegungen im Bezirksamt bzw. welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, gegen diese Entwicklung vorzugehen?

4. Wie viele Bauanträge für zeitlich befristete möblierte Wohnungen bzw. Apartments wurden in den letzten drei Jahren genehmigt (bitte nach Jahren aufführen)?

 

Hierzu antwortet das Bezirksamt Treptow-Köpenick:

Zu 1.
Das Bezirksamt hat Kenntnis von dem vorliegenden Gutachten. Die interne Prüfung bzw. Auswertung des Gutachtens ist nicht abgeschlossen und wird weiterhin fortgeführt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob und in welcher Form die Erkenntnisse des Gutachtens in der Praxis Anwendung finden können.

Zu 2.
Es liegt dazu keine Übersicht oder systematische Erfassung vor.

Zu 3.
Das Amt für Bürgerdienste, Fachbereich Wohnen Zweckentfremdung, sieht derzeit keine weiteren Möglichkeiten, gegen diese Entwicklung vorzugehen, da der gesetzliche Rahmen keinen weiteren Raum dafür hergibt. Hintergrund ist, dass möblierte Wohnungen und Zimmer zu Wohnzwecken vermietet und genutzt werden, sodass eine Zweckentfremdung nicht vorliegt. Aufgrund der hohen Mieten, kann die Anwendung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) geprüft werden. Hier müssen Mietende nachweisen, dass eine Zwangslage durch Vermietende ausgenutzt wurde. Der oder die Mietende hat daher seine Wohnungssuche umfangreich zu dokumentieren, zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass Vermietende dies in diesem Einzelfall bewusst war.
Oftmals sind die Mietenden froh, überhaupt eine Wohnung gefunden zu haben und nehmen den Mietwucher dafür in Kauf. Derzeit liegen dem Amt für Bürgerdienste keine aktuellen Fälle vor, bei denen die Anwendung des § 5 WiStrG geprüft werden kann. In der Vergangenheit scheiterte die Anwendung an den hohen gesetzlichen Maßstäben. Die geschilderten Anwendungsprobleme rund um das Merkmal der „Ausnutzung“ des geringen Wohnungsangebots könnten durch die vom Bundesrat beabsichtigte Änderung des § 5 WiStrG beseitigt werden. Die Änderung würde die Mietenden von ihrer Nachweisverpflichtung befreien und eine Ermittlung von Amtswegen ermöglichen.

Zu 4.
Die Anzahl der Genehmigungen lässt sich anhand der Daten des Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG) nicht auswerten, da „möblierte Wohnungen bzw. möblierte Zimmer“ statistisch nicht erfasst werden.

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