Zustand des Gebäudes in der Laurenzstraße 1 und 1a in Alt-Köpenick

Schriftliche Anfrage VIII/0965

  1. Wie bewertet das Bezirksamt den Zustand des seit längerer Zeit leerstehenden und teilweise zerstörten Gebäudes in der Laurenzstraße 1 und 1a?
  2. Sieht das Bezirksamt eine Möglichkeit, die betreffenden Gebäude wieder instand zu setzen und somit nutzbar zu machen?
  3. Wie sieht es mit der Verpflichtung des Eigentümers aus, den Missstand durch Investitionen zu beseitigen oder wenigstens Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen?
  4. Stimmt es, dass vor einigen Jahren für das oben beschriebene Grundstück ein Bauantrag gestellt wurde und, wenn ja, wie wurde mit dem Bauantrag verfahren?

gestellt am 17.09.2019

von Uwe Doering

Das Bezirksamt antwortet am 01.10.2019

Wie bewertet das Bezirksamt den Zustand des seit längerer Zeit leerstehenden und teilweise zerstörten Gebäudes in der Laurenzstraße 1 und 1a?

Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnung "Altstadt Köpenick", die nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB am 24.02.1993 von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschlossen wurde, rechtskräftig mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 49.Jahrgang Nr.12 vom 12.03.1993.

Gleichzeitig sind die Grundstücke Bestandteil des in der Denkmalliste des Landes Berlin geführten Denkmalbereiches "Ensemble Altstadt Köpenick (OBJ-Dok-Nr.: 09095582)".

Die Gebäude Laurenzstr. 1 und Laurenzstr. 1A sind gleichzeitig in der Denkmalliste des Landes Berlin als Einzeldenkmale "Seitengebäude, 1852 von Thiele sen., 1935 von Werner Bauch (OBJ-Dok-Nr.: 09095633)" geführt. Die Grundstücke unterliegen dem Denkmalschutzgesetz Berlin.

Beide Grundstücke gehören einem Eigentümer.

Beide Objekte stehen leer. Auch aus Sicht des Stadtentwicklungsamts ist diese Situation überaus misslich.

Sieht das Bezirksamt eine Möglichkeit, die betreffenden Gebäude wieder instand zu setzen und somit nutzbar zu machen?

Ein positives Tun, z.B. die Wiederinnutzungnahme, kann mit dem denkmalrechtlichen bzw. planungsrechtlichen Instrumentarium nicht angeordnet werden.

Wie sieht es mit der Verpflichtung des Eigentümers aus, den Missstand durch Investitionen zu beseitigen oder wenigstens Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen?

Der Grundstückseigentümer ist in der Pflicht.

Das Angebot des Bezirks von 1995, einen Förderungsvertrag abzuschließen und so Mittel aus dem Programm Städtebaulicher Denkmalschutz zu generieren, wurde durch damaligen
Eigentümer abgelehnt.

2006 beabsichtigten die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesamt, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Davon musste aufgrund fehlender Finanzmittel im  Ersatzvornahmetitel des Bezirkshauhalts Abstand genommen werden.

Seither erfolgten keine förmlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Kleine Sicherungen (z.B. Schließen offener Türen) wurden auf telefonische Bitte des Bezirksamts hin durch die Hausverwaltung durchgeführt.

Stimmt es, dass vor einigen Jahren für das oben beschriebene Grundstück ein Bauantrag gestellt wurde und, wenn ja, wie wurde mit dem Bauantrag verfahren?

Für dieses Objekt wurde noch kein Bauantrag gestellt. Ein Antrag auf Abbruch von Mai 2006 wurde im August 2006 versagt.

Schriftliche Anfrage - SchA VIII/0965